Statutes

– in der Fassung vom 07.04.2006 –

(durch Anklicken der Überschriften gelangt man zu den einzelnen Paragraphen)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 5 Mitgliedsbeiträge
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Vorstand
§ 8 Zuständigkeit des Vorstands

§ 9 Amtsdauer des Vorstands
§ 10 Beschlußfassung des Vorstands
§ 11 Mitgliederversammlung
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

§ 13 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen “BUND DEUTSCHER HOLZWIRTE e.V.“.
Sitz des Vereins ist Hamburg.
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist

  • die Förderung der Holzwirtschaft durch Austausch beruflicher Erkenntnisse und Erfahrungen sowie durch Pflege persönlicher Bindungen seiner Mitglieder,
  • die Förderung des fachlichen Fortkommens seiner Mitglieder,
  • die Aufklärung und Information über das Studium der Holzwirtschaft.

Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
Der Verein kann zur Erfüllung seines Zwecks anderen holzwirtschaftlichen Vereinigungen beitreten oder mit diesen zusammenarbeiten.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins sind

  • ordentliche Mitglieder,
  • Ehrenmitglieder,
  • institutionelle Mitglieder.

Ordentliches Mitglied des Vereins kann werden:

  • jeder Holzwirt, der an einer Universität oder gleichgestellten Bildungsstätte, deren Lehrplan der an der Universität Hamburg geltenden Studienordnung für den Studiengang Holzwirtschaft entspricht, seine Ausbildung abgeschlossen hat,
  • jeder voll immatrikulierte Student der Holzwirtschaft an einer der in Punkt 1 genannten Bildungsstätten,
  • jede volljährige Person, die zwar nicht die Voraussetzungen der Punkt 1 oder 2 erfüllt, jedoch aufgrund ihrer holzwirtschaftlichen Fachkenntnisse geeignet erscheint, den Zweck des Vereins zu fördern und sich hierzu verpflichtet.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Der Antrag muß auf dem von dem Verein hierfür vorgesehenen Formblatt gestellt werden und sämtliche darin geforderten Angaben sowie die Einzugsermächtigung für die Mitgliedsbeiträge enthalten. Das Fehlen einer dieser Angaben, insbesondere der Einzugsermächtigung, führt zur Ablehnung des Antrags.

Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

Ehrenmitglied kann auf Beschluß der Mitgliederversammlung werden, wer durch außerordentliche Leistung den Verein oder die gesamte Holzwirtschaft fördert oder gefördert hat.

Institutionelles Mitglied können andere holzwirtschaftliche Vereinigungen aus dem In- und Ausland werden. Über den formlosen schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitglieds,
  • durch freiwilligen Austritt,
  • durch Streichung von der Mitgliederliste,
  • durch Ausschluß aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen, sofern dem Verein eine aktuelle Anschrift des Mitglieds bekannt ist.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluß keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Die Mitgliedsbeiträge werden im Lastschriftverfahren eingezogen. Die Erteilung der Einzugsermächtigung ist Beitrittsvoraussetzung. Im Falle einer Rücklastschrift sind die hierdurch entstehenden Kosten von dem betreffenden Mitglied zu tragen.

Ehrenmitglieder und institutionelle Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Zur Vermeidung von Härten kann der Vorstand den Beitrag in Sonderfällen ermäßigen oder erlassen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen, dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des Vorstands vertreten.
Mit dem Vorstand ist ein stellvertretendes Vorstandsmitglied zu wählen. Dieses tritt an die Stelle eines ausscheidenden Vorstandsmitgliedes.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;

  • Einberufung der Mitgliederversammlung;
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  • Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung;
  • Erstellung eines Jahresberichts;
  • Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen;
  • Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern.

Der Vorstand erstellt für die Dauer seiner Amtszeit eine Geschäftsordnung, in der die Verteilung der Aufgaben auf die einzelnen Vorstandsmitglieder namentlich geregelt ist. Diese Geschäftsordnung wird allen Mitgliedern binnen sechs Wochen nach der Wahl des Vorstandes zusammen mit dem Protokoll der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.

§ 9 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur ordentliche und Ehrenmitglieder.

§ 10 Beschlußfassung des Vorstands

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung ein Beisitzer.

Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlußbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Wege gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 11 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Institutionelle Mitglieder sind nicht stimmberechtigt. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands;
  • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
  • Wahl der Kassenprüfer;
  • Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
  • Beschlußfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstands;
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern.

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Bei entsprechender Zustimmungserteilung können einzelne Mitglieder das Einladungsschreiben auch mit elektronischer Post erhalten.

Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 13 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Beisitzer geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden.

Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder stets beschlußfähig.

Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen; zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.

Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11 bis 14 entsprechend.

§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind alle Vorstandsmitglieder allein vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vereinsvermögen der Stiftung Holzwirtschaft Hamburg zu.

Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Die vorstehende Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 07.04.2006 beschlossen und ersetzt die Satzung in der Fassung vom 16.02.1977.

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